AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Allgemeine Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Rohstoffen, Abfällen und ähnlichen Materialien („AEB Rohstoffe“) der MFR Nord GmbH

A. Allgemeine Bestimmungen
I. Geltungsbereich

Die nachstehend geregelten Allgemeinen Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Rohstoffen, Wertstoffen, Abfällen und ähnlichen Materialien („AEB Rohstoffe“) der MFR Nord GmbH gelten für den Einkauf von Rohstoffen, Wertstoffen, Abfällen und ähnlichen Materialien ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB Rohstoffe abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, soweit MFR Nord diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AEB Rohstoffe gelten auch dann, wenn MFR Nord in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB Rohstoffe abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung an den Lieferanten vorbehaltlos ausführt.
Diese AEB Rohstoffe gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
Diese AEB Rohstoffe gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten und ersetzen ggf. anders lautende, frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Einkaufsbedingungen von MFR Nord.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB Rohstoffe. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der MFR Nord maßgebend.

II. Vertragsabschluss und Zahlungsbedingungen

Angebote des Lieferanten gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch MFR Nord als angenommen.
Die in der Bestellung bzw. im Einkaufsvertrag ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung „frei Empfangsstelle“.
Die Rechnungslegung durch den Lieferanten bzw. Gutschrifterstellung durch MFR Nord erfolgt auf der Grundlage des Empfangsgewichts und der Qualitätseinschätzung der MFR Nord oder eines beauftragten Dritten bei Warenabnahme.
Eingehende Lieferungen werden von MFR Nord grundsätzlich unter Berücksichtigung eventueller Weigerungs- und sonstiger Kosten im Gutschriftverfahren abgerechnet.
Bei Rechnungslegung durch den Lieferanten haben die Rechnungen den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Der Rechnung sind sämtliche Unterlagen (z.B. Wiegeschein, Abnahmeprotokoll, etc.), die zur Prüfung der vertragsgemäßen Erbringung der Lieferung notwendig sind, beizufügen.
Lieferungen, die vor vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen erbracht werden, ändern eine an die ursprünglich vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen gebundene Zahlungsfälligkeit nicht.
Zahlungen erfolgen, sofern es sich nicht um Bargeschäfte handelt, am 30. bzw. letzen Tag des Folgemonats der Lieferung.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung bzw. Gutschrift auszuweisen. Ausnahmen von der Pflicht zum Umsatzsteuerausweis sind nur bei ausdrücklichem Nachweis der fehlenden Unternehmereigenschaft durch den Lieferanten möglich. Der Lieferant stellt MFR Nord von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund unrichtiger Angaben über seine Unternehmereigenschaft gegen MFR Nord erhoben werden.
Bei Abrechnungen im Gutschriftverfahren ist der Lieferant verpflichtet, seine Unternehmereigenschaft mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug der MFR Nord durch vorherige Vorlage einer geeigneten Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Folgebescheinigungen sind jährlich vorzulegen.

III. Datenschutz

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass MFR Nord zum Zwecke der Rechnungs- bzw. Gutschrifterstellung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfasst und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert.

B. Abwicklung der Lieferung
I. Lieferfristen, Liefertermine

Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind bindend.
Der Lieferant ist verpflichtet, MFR Nord unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können.
Der Lieferant hat MFR Nord über einen Lieferverzug von Vorlieferanten oder Subunternehmern unverzüglich schriftlich zu informieren. Eine Termin- oder Fristüberschreitung ist in diesem Falle nicht gerechtfertigt.
Bei Lieferverzug stehen MFR Nord die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist MFR Nord berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und der von ihm eingesetzten Verrichtungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten.
Der Lieferant muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können von MFR Nord schriftlich, telefonisch oder in anderer geeigneter Form (z.B. per E-Mail) ausgesprochen werden.
Wird MFR Nord in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung ihrer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, kann MFR Nord den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen MFR Nord zustehen.

II. Abwicklung der Lieferung

Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt MFR Nord die Empfangsstelle für die Lieferung (Erfüllungsort). Erfolgt durch MFR Nord keine ausdrückliche Bestimmung, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von MFR Nord. Der Lieferant hat sich den Empfang durch MFR Nord schriftlich bestätigen zu lassen.
Ist eine Verwiegung notwendig, so ist das Gewicht maßgebend, das auf geeichten Waagen an der Empfangsstelle festgestellt wurde.
Die Waren sind handelsüblich anzuliefern. Gesetzliche Vorschriften, insbesondere soweit sie die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz betreffen, sind einzuhalten. Die Lieferung hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.
Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, MFR Nord die Waren frei von Rechten Dritter als auch von eigenen Rechten des Lieferanten zu übergeben und zu übereignen.
Die Deklaration von Lieferungen in Frachtbriefen, Lieferscheinen, Konnossementen und sonstigen Lieferpapieren muss vollständig sein und hat den jeweils gültigen Vorschriften zu entsprechen. Kosten und Schäden aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant stellt MFR Nord frei von Ansprüchen Dritter, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gegen MFR Nord erhoben werden.
Gibt der Lieferant Erklärungen über den Ursprung der Ware ab, ist er verpflichtet, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuelle erforderliche Bestätigungen beizubringen. Sollte der erklärte Ursprung in Folge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt werden, ist der Lieferant verpflichtet, einen MFR Nord dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen und MFR Nord von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Die Beförderung sowie Einfuhr der von MFR Nord bestellten Ware hat unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) und Zollbestimmungen, zu erfolgen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist MFR Nord berechtigt, erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten zu ergreifen, auch soweit es sich um eine Beförderung auf dem Betriebsgelände der MFR Nord oder der Empfangsstelle handelt.
Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten auf dem Betriebsgelände der MFR Nord tätig sind, haben die Anordnungen der MFR Nord und die Bestimmungen der Betriebsordnung der MFR Nord sowie die bei MFR Nord anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstige Vorschriften einzuhalten. Innerhalb der Betriebe der MFR Nord dürfen Gefahrstoffe nur nach Abstimmung mit MFR Nord eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.

III. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang

Alle Versandkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben) gehen zu Lasten des Lieferanten.
Der Lieferant trägt die Gefahr der Versendung bis zur Übergabe der Ware an MFR Nord bzw. einen von MFR Nord benannten Dritten an der Empfangsstelle.

IV. Mängelansprüche

MFR Nord bzw. der beauftragte Dritte ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Mängel zu untersuchen. MFR Nord bzw. der beauftragte Dritte ist lediglich verpflichtet, eine stichprobenartige Untersuchung durchzuführen. Bei Mängelfeststellung ist die Rüge jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen (ohne Samstage), gerechnet ab Ablieferung an der Empfangsstelle oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung durch MFR Nord – bzw. durch den Abnehmer der MFR Nord – beim Lieferanten eingeht. In diesem Fall verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsansprüche stehen MFR Nord ungekürzt zu; in jedem Fall ist MFR Nord berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
MFR Nord ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware.
Die MFR Nord bei Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Gründen entstehenden Kosten werden dem Lieferanten als Weigerkosten berechnet; ferner trägt der Lieferant insbesondere Stand- oder Liegegelder, die durch die Beanstandung entstehen.
Die beanstandete Ware steht dem Lieferanten 5 Werktage zur Abholung bereit. Nach verstreichen dieser Frist gilt die Reklamation als anerkannt. Zumindest ist der Kunde dann nicht mehr berechtigt, die Herausgabe der Ware zu fordern. Mit Lieferung stimmt der Kunde diesem Vorgehen zu.

V. Produkthaftung – Freistellung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, MFR Nord von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von MFR Nord durchgeführten Maßnahmen ergeben.

C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet MFR Nord unbeschränkt:
Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch MFR Nord, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen,
bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit MFR Nord den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.
Im Übrigen haftet MFR Nord im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses Abschnitts C sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden maximal € 3.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 100.000,00 beträgt.
Eine weitergehende Haftung von MFR Nord auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von MFR Nord.
Der Vertragspartner stellt MFR Nord von Ansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Qualität der von dem Vertragspartner erbrachten Lieferung oder Leistung erhoben werden, frei.

D. Sonstiges
I. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen MFR Nord und dem Lieferanten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der MFR Nord mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.

II. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der MFR Nord berechtigt, seine Forderungen gegen die MFR Nord abzutreten.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen MFR Nord in gesetzlichem Umfang zu.

III. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UNKaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

IV. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von MFR Nord. MFR Nord ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen Gerichtsstands des Lieferanten geltend zu machen.

V. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB Rohstoffe nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AEB Rohstoffe im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AEB Rohstoffe unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.

Stand: Januar 2026


Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Allgemeine Verkaufsbedingungen der MFR Nord GmbH

A. Allgemeine Bestimmungen
I. Geltungsbereich

Die nachstehend geregelten Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) der MFR Nord GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt MFR Nord nicht an – es sei denn, MFR Nord stimmt ausdrücklich schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zu. Diese AVB gelten auch dann, wenn MFR Nord in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Diese AVB gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Kunden und ersetzen ggf. anders lautende, frühere AVB oder AGB von MFR Nord.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von MFR Nord maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber MFR Nord abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Vertragsabschluss

Angebote von MFR Nord sind freibleibend und unverbindlich.
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Die Annahme kann entweder durch Auftragsbestätigung (mündlich oder schriftlich) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

III. Zahlungsbedingungen

Es gelten die Preise von MFR Nord „ab Lagerstelle“ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Von MFR Nord in Rechnung gestellte Beträge bzw. erhaltene Gutschriften sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Sofern Abrechnung im Gutschriftsverfahren vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese unmittelbar nach Erhalt der Lieferung zu stellen.
Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Kunden beruht, ist MFR Nord zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.

IV. Sicherheiten

MFR Nord hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

V. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass MFR Nord zum Zwecke der Rechnungs- bzw. Gutschriftserstellung sowie bei Barzahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfasst und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

MFR Nord bleibt bis zur vorbehaltlosen und vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die MFR Nord aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden und seine Beteiligungsgesellschaften und Tochterunternehmen jetzt oder künftig zustehen, Eigentümerin der gelieferten Waren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MFR Nord berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch MFR Nord liegt – soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt – kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MFR Nord erklärt dies schriftlich oder MFR Nord hat die Ware gepfändet. Auch nach der Rücknahme der Vorbehaltsware ist MFR Nord zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber MFR Nord anzurechnen.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder einem sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde MFR Nord unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MFR Nord die erstattungspflichtigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO oder § 805 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den MFR Nord insoweit entstehenden Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Faktura Endbetrages inkl. Umsatzsteuer an MFR Nord ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen – und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MFR Nord, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MFR Nord verpflichtet sich jedoch, die Einziehung der Forderung zu unterlassen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber MFR Nord ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der in Satz 4 genannten Fälle ein, kann MFR Nord verlangen, dass der Kunde MFR Nord unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern des Kunden die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für MFR Nord als Hersteller vorgenommen, ohne MFR Nord zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen, MFR Nord nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MFR Nord das Miteigentum an der neuen Sache bzw. den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache bzw. den entstehenden Sachen gelten die Regelungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MFR Nord nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MFR Nord das Miteigentum an der neuen Sache bzw. den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde MFR Nord anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für MFR Nord.
Der Kunde tritt an MFR Nord zur Sicherheit auch die Ansprüche ab, die etwa zu seinen Gunsten durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
MFR Nord verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MFR Nord.

B. Ausführung der Lieferung
I. Lieferfristen, Liefertermine

Liefer- und Leistungstermine oder Fristen sind nur verbindlich nach schriftlicher Bestätigung von MFR Nord. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten, wie z.B. Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, ist MFR Nord berechtigt, Lieferfristen und -termine entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager maßgebend.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die MFR Nord die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Maschinenbruch und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände, auch wenn sie bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von MFR Nord eintreten – hat MFR Nord auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese Umstände berechtigen MFR Nord nach freiem Ermessen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorstehend bezeichneten Umstände kann MFR Nord sich nur dann berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich von diesen Umständen unterrichtet hat.
Wenn die Behinderung i. S. d. Abs. 4 länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird MFR Nord von ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Kunden die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er MFR Nord eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Der Eintritt des Lieferverzugs bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Mahnung durch den Kunden.
MFR Nord ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

II. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf den geeichten Waagen von MFR Nord bzw. beauftragter Dritter festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.

III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Lagerstelle der MFR Nord bzw. des beauftragten Dritten, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist MFR Nord berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eventuell entstehende Kosten trägt der Kunde.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder der Lagerstelle auf den Kunden über.
Auf Verlangen des Kunden wird MFR Nord eine Transportversicherung oder sonst geeignete Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, um die vertragliche Leistung möglichst abzusichern.

IV. Mängelansprüche

Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. MFR Nord haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, ist MFR Nord nach freiem Ermessen zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. MFR Nord kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Verzögert sich die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus Gründen, die MFR Nord zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus anderen Gründen endgültig fehl, stehen dem Kunden die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ein Anspruch des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz besteht nur nach Maßgabe des Abschnitts C.
Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde MFR Nord einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort nach der Lieferung oder Leistung entdeckt werden können, sind MFR Nord unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch einen Monat nach Ablieferung, mitzuteilen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
Der Kunde hat MFR Nord bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von MFR Nord zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen kann MFR Nord dem Kunden die Frachtkosten sowie den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.
Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen MFR Nord sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner im Verhältnis zu MFR Nord obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet MFR Nord unbeschränkt:
Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch MFR Nord, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen,
bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit MFR Nord den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.
Im Übrigen haftet MFR Nord im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses Abschnitts C sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden maximal € 3.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 100.000,00 beträgt.
Eine weitergehende Haftung von MFR Nord auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von MFR Nord.
Der Vertragspartner stellt MFR Nord von Ansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Qualität der von dem Vertragspartner erbrachten Lieferung oder Leistung erhoben werden, frei.

D. Sonstiges
I. Ausfuhrnachweis

Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde MFR Nord den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

II. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen MFR Nord und dem Kunden bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
Der Kunde darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der MFR Nord mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.

III. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

IV. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UNKaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

V. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von MFR Nord. MFR Nord ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen Gerichtsstands des Kunden geltend zu machen.

VI. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AVB im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AVB unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.

Stand: Januar 2026

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